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   BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19   

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BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19 (https://dejure.org/2019,13938)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.2019 - 1 B 22.19 (https://dejure.org/2019,13938)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 2019 - 1 B 22.19 (https://dejure.org/2019,13938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln; Ermessensfehler nach § 130a VwGO wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 130a
    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln; Ermessensfehler nach § 130a VwGO wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sodass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom 22. November 2018 vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zur Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger (u.a. Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -) verwiesen, in welcher das Berufungsgericht die auch in diesem Verfahren maßgeblichen zentralen Tatsachen- und Rechtsfragen unter Auseinandersetzung mit gegenläufiger obergerichtlicher Rechtsprechung eingehend behandelt und entschieden hat.
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 ).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 07.09.2010 - 3 B 46.10

    Zulassung eines Arzneimittels, Gebührenschuld; Entstehen; Grund und Höhe;

  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für diese Zwischenentscheidung fordern weder Art. 47 GRC (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren s. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 1 B 22.19 - juris und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 - juris) noch die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 46 RL 2013/32/EU zwingend und regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s.a. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591] -).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für diese Zwischenentscheidung fordern weder Art. 47 GRC (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren s. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 1 B 22.19 - juris und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 - juris) noch die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 46 RL 2013/32/EU zwingend und regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s.a. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591] -).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für diese Zwischenentscheidung fordern weder Art. 47 GRC (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren s. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 1 B 22.19 - juris und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 - juris) noch die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 46 RL 2013/32/EU zwingend und regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s.a. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591] -).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für diese Zwischenentscheidung fordern weder Art. 47 GRC (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren s. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 1 B 22.19 - juris und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 - juris) noch die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 46 RL 2013/32/EU zwingend und regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s.a. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591] -).
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